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Kesb-Kosten: Köniz führt erneut Beschwerde

8.6.2017 - Die Gemeinde Köniz ist mit der Abgeltung der Kosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach wie vor nicht einverstanden. Die Abgeltung fällt deutlich zu tief aus. Sie erhebt deshalb Beschwerde gegen die vom Kanton für die Jahre 2013 – 2015 verfügte Höhe der Abgeltung.

Im Jahr 2013 ging der Kindes- und Erwachsenschutz von den Gemeinden an den Kanton, namentlich an die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kesb über. Etliche Aufgaben werden von den Gemeinden im Auftrag der Kesb erfüllt. Namentlich u. a. das Führen von Beistandschaften und Vormundschaften, die Durchführung diverser Abklärungen, der Vollzug ambulanter Massnahmen, die Pflegekinderaufsicht und die Beaufsichtigung von Tagesfamilienangeboten. Das Gesetz sieht vor, dass der Kanton die Gemeinden für den verbleibenden Aufwand entschädigt. Ab 2013 reklamierte Köniz in mehreren Beschwerdeschriften, die Entschädigung durch den Kanton falle deutlich zu tief aus.

Die Einschätzung der Gemeinde Köniz wurde vom bernischen Verwaltungsgericht gestützt. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 hielt das Gericht fest, das Gesetz verpflichte den Kanton, der Gemeinde Köniz die gesamten Aufwendungen für den Kindes- und Erwachsenenschutz zu erstatten. Das Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit an das kantonale Sozialamt zurück, damit dieses die Abgeltung in der richtigen Höhe bestimme. In der Folge legte das Sozialamt die Abgeltung für die Gemeinde Köniz rückwirkend für die Jahre 2013 – 2015 neu fest.

Der Gemeinderat von Köniz ist nun erstaunt darüber, dass der Kanton den anfallenden Aufwand ohne Beizug der Gemeinden festgelegt hat. Und er ist befremdet darüber, dass der Kanton nach wie vor deutlich weniger entschädigen will, als die Gemeinde mit einer Vollkostenrechnung detailliert belegen kann.

Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, Beschwerde gegen die aktuelle Verfügung zu erheben. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass der Gemeinde erhebliche Kosten nicht abgegolten werden, was gegen die kantonalen Vorgaben (namentlich Art. 22 Abs. 3 KESG) verstösst.

Die Gemeinde Köniz geht weiter davon aus, dass auch die Kostenabgeltung für das Jahr 2016 fehlerhaft und rechtswidrig ist. Der nächste Rechtsstreit zeichnet sich damit ab.

Auskunftspersonen
  • Gemeinderat: Thomas Brönnimann, Vorsteher Bildung und Soziales, T 031 970 93.50
  • Verwaltung: Daniel Läderach, Abteilungsleiter Soziales, T 031 970 92 47