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Hecken und Einzelbäume

Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt und dürfen ohne Einwilligung der Gemeinde nicht gefällt oder gerodet werden. Im Schutzplan der Gemeinde können alle geschützten Naturobjekte eingesehen werden.

Wiesenweg von Hecken und Bäumen umsäumt

Hecken und Feldgehölze sind gemäss Art. 18, Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, Art. 18 Abs. 1 g des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel JSG vom 20.6.1986 sowie Art. 27 des kantonalen Naturschutzgesetzes in ihrem Bestand geschützt.

Die Gemeinde verfügt über einen rechtsgültigen Schutzplan mit grundeigentümerverbindlichen, geschützten Naturobjekten, wie Hecken, Feldgehölzen, Einzelbäumen, Hochstammobstanlagen, etc.

Gestützt auf das Baureglement mit den besonderen Vorschriften zum Schutzplan sind viele Naturobjekte an ihrem Standort geschützt und dürfen nicht gefällt/gerodet werden. Geschütze Naturobjekte können nur mit einer Bewilligung der Gemeinde oder des Regierungsstatthalters gefällt werden und bedingen einen Realersatz.

Es kommt immer wieder zur unsachgerechten Pflege, d.h. das Beseitigen (Roden) von Hecken. Für diese Beseitigung werden seitens Kanton beim Regierungsstatthalter Strafverfahren eingeleitet.

Deshalb weisen wir nachfolgend auf Informationen zum Schutz und der richtige Pflege von Hecken hin.

Kontakt

Gemeinde Köniz
Dienstzweig Landschaft
Muhlernstrasse 101
3098 Köniz
031 970 94 47
landschaftNULL@koeniz.ch

Weitere Informationen