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Adressauskunft und Datensperre

Benötigen Sie eine Adresse oder Daten einer Person, die in der Gemeinde wohnt? Wohnen Sie in der Gemeinde und möchten Sie, dass Ihre Daten nicht an Private weitergegeben werden?

Auskünfte über Personen erteilen die Einwohnerdienste gemäss den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG).

Kantonales Datenschutzgesetz
 

Adressauskünfte für Privatpersonen und privatrechtliche Institutionen

Es können keine telefonischen Adressauskünfte erteilt werden. Eine schriftliche Anfrage muss ein schützenswertes Interesse beinhalten.

Richten Sie Ihre Anfrage per E-Mail an einwohnerdiensteNULL@koeniz.ch inkl. dem Interessensnachweis (z.B. Kopie Gerichtsurkunde, Verlustschein, Vertrag mit gültiger Unterschrift, offene Rechnung usw.).

Bitte beachten Sie: Adressauskünfte sind gebührenpflichtig (CHF 11 pro Auskunft). Sie haben auch die Möglichkeit, persönlich bei uns für eine Adressauskunft vorzusprechen.

Bei entsprechendem Interessensnachweis erhalten private Personen oder Organisationen folgende Informationen (Art. 12 KDSG):
  • Name und Vorname
  • Beruf
  • Adresse
  • Geschlecht, Jahrgang, Zivilstand und Heimatort
  • Datum des Zu- und Wegzuges

Datenbekanntgabe an Private sperren

Sie möchten nicht, dass Ihre Daten an Private weitergegeben werden? Dann können Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kostenlos eine Datensperre beantragen.

Füllen Sie das untenstehende Formular aus und senden Sie dieses per E-Mail an einwohnerdiensteNULL@koeniz.ch oder per Post an Gemeindeverwaltung Köniz, Einwohnerdienste, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz.

Formular «Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe an Private» [pdf, 121 KB]

Bitte beachten Sie: Die Datensperre umfasst nicht die Daten, die sich bei anderen kantonalen Stellen, bei der Kirchgemeinde oder bei einem Gemeindeverband befinden. Mit der Datensperre werden Sie zukünftig auch keine an Sie direkt adressierten Informationen von Ortsvereinen oder politischen Parteien erhalten.

Bekanntgabe der Daten trotz Sperrung

Die Datensperre gilt nicht gegenüber Amtsstellen, Krankenversicherungen und Gläubigern, da die Einwohnerdienste zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet sind (Art. 13 KDSG).

 

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