Direkt zum Inhalt springen

Verfügung einer Verkehrsmassnahme

Die Abteilung Verkehr und Unterhalt Köniz verfügt, gestützt auf Art. 44, Abs. 1 + 2 der kantonalen Strassenverordnung, folgende Verkehrsmassnahme:
 
• Fahranordnung, Abbiegen nach links verboten, Signal 2.43 mit ergänzender Angabe, Fahrräder und Motorfahrräder gestattet
3084 Wabern, Schlaufe Seftigenstrasse Höhe Begegnungszone Bächtelenweg
 
Bei grossem Verkehrsaufkommen auf der Seftigenstrasse wird als Abkürzung die Begegnungszone Bächtelenweg benützt. Die Massnahme dient der Sicherheit für zu Fuss Gehende sowie Fahrradfahrende in der erwähnten Begegnungszone.
 
Die Verkehrsmassnahme ist mit dem Aufstellen der Signalisation rechtskräftig.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Die Verfügung kann mittels verwaltungsinterner Beschwerde, gemäss Art. 79 Gemeindeordnung, innert 30 Tagen seit ihrer ersten Veröffentlichung im Amtsanzeiger, beim Gemeinderat von Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.