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Verfügung einer Verkehrsmassnahme

Die Abteilung Verkehr und Unterhalt Köniz verfügt, gestützt auf Art. 44, Abs. 1 + 2 der kantonalen Strassenverordnung, folgende Verkehrsmassnahme:
 
Fahranordnung, Höchstgeschwindigkeit 40, Signal 2.30

Zustimmungspflichtige Massnahme durch das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II bewilligt.
 
3147 Mittelhäusern, Sensemattstrasse, Ortseinfahrt bis Ortsausfahrt Untermittelhäusern
 
Die Massnahme dient der Sicherheit für zu Fuss Gehende, Fahrradfahrende und landwirtschaftliche Tätigkeiten im Siedlungsbereich.
 
Die Verkehrsmassnahme ist mit dem Aufstellen der Signalisation rechtskräftig.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Die Verfügung kann mittels verwaltungsinterner Beschwerde, gemäss Art. 79 Gemeindeordnung, innert 30 Tagen seit ihrer ersten Veröffentlichung im Amtsanzeiger, beim Gemeinderat von Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.