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Verfügung einer Verkehrsmassnahme

03.02.2022 - Verfügung einer Verkehrsmassnahme, Wabern.

Die Abteilung Verkehr und Unterhalt der Gemeinde Köniz verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 die folgende Verkehrsbeschränkung:

Vorschriftssignal, Besondere Wege, Gemeinsamer Rad- und Fussweg, Signal 2.63.1

3084 Wabern, ab Kirchstrasse über die Parzelle 2500, zum Bahnhof Wabern, entlang der S-Bahnlinie Richtung Kleinwabern, Grünaustrasse und Bächtelenweg querend bis Lindenweg

Diese Verfügung tritt nach der Fertigstellung der Wegabschnitte und dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Verfügung kann mittels verwaltungsinterner Beschwerde, gemäss Art. 79 Gemeindeord-nung, innert 30 Tagen seit ihrer ersten Veröffentlichung im Amtsanzeiger, beim Gemeinderat von Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss ei-nen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unter-schrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Köniz, 17. Januar 2022