Häufige Fragen und Antworten
Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien und von Abstimmungs- und Wahlkampagnen
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zur Offenlegung der Politikfinanzierung und ergänzende Informationen zusammengefasst.
1. Allgemeines
a) Wo ist die Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahkampagnen geregelt?
Die neuen kommunalen Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen sind in Art. 61a ff. des Reglements vom 5. Juni 2005 über Abstimmungen und Wahlen (RAW) und Art. 29a ff. der Verordnung vom 9. Februar 2005 über Abstimmungen und Wahlen (VAW) enthalten. Sie regeln allerdings nur die Offenlegung der Finanzierung von im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien sowie von kommunalen Abstimmungs- und Wahlkampagnen.
Für in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien sowie für eidgenössische Abstimmungen und National- sowie Ständeratswahlen sehen Art. 76b ff. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) sowie die ausführende Verordnung vom 24. August 2022 über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) Offenlegungspflichten vor. Auf kantonaler Ebene sind vergleichbare Vorschriften in Arbeit (Stand: September 2024).
b) Wofür bestehen kommunale Offenlegungsvorschriften?
Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen jährlich ihre Finanzierung offenlegen. Dabei müssen sie Spenden ab einem Wert von CHF 3000 (sog. Grossspenden) unter Angabe der Identität des Spenders oder der Spenderin melden. Im Einzelnen siehe Fragen und Antworten unter Ziffer 2.
Personen und Organisationen, die im Hinblick auf eine kommunale Abstimmung oder Wahl eine Kampagne führen und hierfür Aufwendungen von CHF 3000 oder mehr vorsehen, müssen die Finanzierung der Kampagne offenlegen. Auch sie müssen dabei Grossspenden (Spenden ab einem Wert von CHF 3000) unter Angabe der Identität des Spenders oder der Spenderin melden. Im Einzelnen siehe Fragen und Antworten unter Ziffer 3.
Die Finanzierung von Unterschriftensammlungen zu kommunalen Initiativen oder Referenden muss nicht offengelegt werden. Mit der Unterschriftensammlung wird nur bezweckt, über eine Frage zu einem späteren Zeitpunkt abstimmen zu lassen. Sofern die Initiative oder das Referendum gültig zustande kommt und eine Abstimmung stattfindet, gilt für Akteure, die eine Abstimmungskampagne führen, die oben erwähnte Pflicht zur Offenlegung.
c) Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?
Die neuen kommunalen Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen gelten ab 1. Dezember 2024 und finden erstmals Anwendung auf Kampagnen zum Urnengang vom 9. Februar 2025. Die im Gemeindeparlament und im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen ihre Finanzierung sodann erstmals für das Kalenderjahr 2025 offenlegen.
2. Offenlegungspflichten von politischen Parteien
a) Wer gilt als offenlegungpflichtige politische Partei?
Die politischen Parteien, die an den letzten Gemeindewahlen teilnahmen und über mindestens einen Sitz in Parlament oder Gemeinderat verfügen, müssen jährlich ihre Finanzierung offenlegen.
Wenn eine Partei mit einer Liste an einer Wahl teilnimmt und mindestens einen Sitz erlangt, ist diese Partei offenlegungspflichtig.
Es kommt auch vor, dass eine Partei oder Wählergruppe mit mehreren Listen an den Gemeindewahlen teilnimmt und sich die Listen einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel der Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. Die Handhabung ist in diesem Fall so, dass die Partei oder Wählergruppe offenlegungspflichtig ist, die hinter den mehreren Listen steht.
So trat beispielsweise die Sozialdemokratische Partei Köniz (SP Köniz) bei den Parlamentswahlen 2021 mit zwei Listen an, die sich nach Geschlecht unterschieden (SP Frauen und SP Männer), und erzielte mit beiden Listen Sitze. Offenlegungspflichtig ist die hinter beiden Listen stehende Partei SP Köniz.
Schliesslich ist auf Spezialfälle hinzuweisen. Ein erster Spezialfall kann so aussehen, dass sich spontan vor den Wahlen eine Wählergruppe bildet, die bisher nicht als Partei bekannt war und nicht als Verein organisiert ist. Wenn diese Wählergruppe unter einer spontanen Listen-Bezeichnung Sitze erlangt, so ist sie offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht setzt nicht voraus, dass die Wählergruppe schon bisher als Partei bekannt war, und sie setzt auch nicht voraus, dass die Wählergruppe als Verein oder dergleichen organisiert ist.
Falls weitere Spezialfälle auftreten, werden diese im Einzelfall geprüft und die FAQs nötigenfalls ergänzt.
b) Welche politischen Parteien sind derzeit von den kommunalen Offenlegungsvorschriften erfasst?
Stand 1. September 2024 sind die folgenden neun politischen Parteien im Parlament bzw. Gemeinderat vertreten und damit zur jährlichen Offenlegung ihrer Finanzierung verpflichtet:
- Sozialdemokratische Partei Köniz (SP Köniz)
- Schweizerische Volkspartei Köniz (SVP Köniz)
- Grüne Köniz
- FDP. Die Liberalen Köniz
- Grünliberale Partei Köniz (GLP Köniz)
- Junge Grüne Köniz
- Evangelische Volkspartei (EVP Köniz)
- Die Mitte Köniz
- Jungsozialist:innen (JUSO Köniz)
c) Ist eine Partei auch offenlegungspflichtig, wenn sie nur im Gemeinderat und nicht auch im Parlament vertreten ist?
Ja. Offenlegungspflichtig sind die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien. Eine Gruppierung muss die Vorgaben zur jährlichen Offenlegung ihrer Finanzierung demnach auch dann erfüllen, wenn sie nur im Gemeinderat vertreten ist und nicht auch im Parlament.
d) Sind parteilose Mitglieder des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderats offenlegungspflichtig?
Nein. Offenlegungspflichtig sind nur die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien, nicht auch einzelne Mitglieder des Parlaments oder des Gemeinderats.
e) Welche Angaben sind offenzulegen?
Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen folgende Angaben durch jährliche Meldung an die Stabsabteilung offenlegen (zur Meldung siehe Fragen und Antworten unter Ziffer 5):
- Angaben zur politischen Partei (Name und Sitz oder Ort) und zur für die Meldung verantwortlichen Person (Name, Vorname und falls vorhanden Funktion),
- Grossspenden (Spenden ab CHF 3000 pro Urheberin oder Urheber und Jahr) unter Angabe von Datum, Wert sowie Identität des Spenders oder der Spenderin,
- weitere Einnahmen aufgeschlüsselt nach Kategorien: Einnahmen aus Mitglieder- und Mandatsbeiträgen, Geldzuwendungen unter CHF 3000 pro Urheberin oder Urheber und Jahr, weitere freiwillige geldwerte Leistungen über CHF 100 und unter CHF 3000 pro Urheberin oder Urheber und Jahr, übrige Einnahmen,
- Total der Einnahmen.
Siehe im Einzelnen das Meldeformular für die Finanzierung von politischen Parteien [xlsx, 85 KB].
f) Warum muss eine verantwortliche Person angegeben werden?
Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortlich ist.
Dies ist nötig, damit die Stabsabteilung über eine Ansprechperson verfügt, z.B. wenn sie wegen offensichtlicher Mängel der Meldung eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ansetzt oder wenn sie die gemeldeten Angaben im Rahmen einer Stichprobe oder bei Verdacht auf eine Verletzung der Offenlegungspflichten näher überprüft und hierfür Auskünfte oder die Herausgabe von Unterlagen verlangt.
g) Was ist gemeint mit «Funktion» der verantwortlichen Person?
Die verantwortliche Person ist mit Namen, Vornamen und falls vorhanden der Funktion anzugeben. Häufig dürfte ein Vorstandsmitglied oder der Sekretär/die Sekretärin der politischen Partei für die Offenlegung der Angaben verantwortlich sein. Die entsprechende Funktion (Mitglied, Vorstand, Parteisekretärin) ist diesfalls in der Meldung anzugeben.
h) Wie müssen Mitgliederbeiträge offengelegt werden?
Statutarisch vorgesehene und in ihrer Höhe festgelegte Mitgliederbeiträge an eine politische Partei erfüllen den Spendenbegriff mangels Freiwilligkeit nicht (zum Spendenbegriff im Allgemeinen siehe Frage 4c). Sie sind durch die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien summiert als separate Kategorie von weiteren Einnahmen zusammen mit allfälligen Mandatsbeiträgen zu melden (siehe das Meldeformular für die Finanzierung von politischen Parteien [xlsx, 85 KB]). Die Identität der Mitglieder wird dabei nicht offengelegt.
Soweit Mitglieder einer Partei aber über die statutarischen Verpflichtungen hinaus (und damit freiwillig) Geld- oder geldwerte Leistungen an die Partei erbringen, liegen Spenden vor, die nach den entsprechenden Vorgaben offenzulegen sind. Die Identität der Mitglieder ist dabei nur anzugeben, wenn der Wert ihrer Leistung CHF 3000 oder mehr beträgt (zur Offenlegung von Spenden im Allgemeinen siehe Frage 4a). Sehen die Statuten z.B. einen Mindestmitgliederbeitrag von CHF 100 pro Jahr vor und leistet ein Parteimitglied freiwillig einen deutlich grösseren Beitrag von CHF 4000, so stellt die Differenz von CHF 3900 eine (Gross-)Spende dar und muss daher unter Angabe der Identität des Spenders oder der Spenderin offengelegt werden.
i) Wie müssen Mandatsbeiträge offengelegt werden?
Die Statuten einer politischen Partei sehen mitunter vor, dass gewählte Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger (Parlamentsmitglieder, Gemeinderatsmitglieder, Kommissionsmitglieder) einen bestimmten Teil ihrer durch das Mandat erlangten Einkünfte an die Partei abzugeben haben.
Solche statutarisch vorgesehene und in ihrer Höhe festgelegte Mandatsbeiträge erfüllen den Spendenbegriff mangels Freiwilligkeit nicht (zum Spendenbegriff im Allgemeinen siehe Frage 4c). Sie sind durch die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien summiert als separate Kategorie von weiteren Einnahmen zusammen mit allfälligen Mitgliederbeiträgen zu melden (siehe das Meldeformular für die Finanzierung von politischen Parteien [xlsx, 85 KB]). Dabei wird nicht offengelegt, welcher Mandatsträger/welche Mandatsträgerin welchen Beitrag geleistet hat.
Soweit Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aber über die statutarischen Verpflichtungen hinaus (und damit freiwillig) Geld- oder geldwerte Leistungen an die Partei erbringen, liegen Spenden vor, die nach den entsprechenden Vorgaben offenzulegen sind (zur Offenlegung von Spenden im Allgemeinen siehe Frage 4a).
Sehen die Statuten z.B. einen Mandatsbeitrag von 5 Prozent der Einkünfte aus dem öffentlichen Amt vor und leistet eine Mandatsträgerin einen Beitrag von 10 Prozent, stellt die Differenz eine Spende dar. Sofern diese den Schwellenwert von CHF 3000 erreicht, ist sie unter Angabe der Identität der Mandatsträgerin/Spenderin offenzulegen. Von einer (freiwilligen) Spende wird sodann auszugehen sein, wenn Mandatsbeiträge im Einzelfall mit einem mandatsträger oder einer Mandatsträgerin vertraglich vereinbart werden.
j) Was gilt, wenn die kommunale Partei auch Mitglieder- und Mandatsbeiträge für die regionale, kantonale und/oder nationale Partei erhebt oder wenn umgekehrt die regionale, kantonale oder nationale Partei das Inkasso vornimmt?
Mitglieder- oder Mandatsbeiträge, die eine lokale Partei ihren Mitgliedern für die regionale, kantonale und/oder nationale Partei in Rechnung stellt und anschliessend an die übergeordneten Verbände weiterleitet, muss sie nicht als Einnahmen erfassen.
Nur jene Mitglieder- oder Mandatsbeiträge, die für die lokale Partei eingenommen werden (also die Nettobeträge), sind als Einnahmen offenzulegen (zur Meldung von Mitglieder- und Mandatsbeiträgen siehe Fragen 2h und 2i).
Übernimmt umgekehrt die regionale, kantonale oder nationale Partei das Inkasso der Mitglieder- und/oder Mandatsbeiträge und leitet sie den auf die kommunale Partei entfallenden Betrag an diese weiter, so ist diese Einnahme unter den Mitglieder- und Mandatsbeiträgen anzugeben. Das Inkasso durch den übergeordneten Verband ändert nichts daran, dass es sich der Natur nach um Einnahmen aus Mitglieder- und/oder Mandatsbeiträgen handelt.
k) Wie müssen Gemeindebeiträge an die politischen Parteien offengelegt werden?
Die im Gemeindeparlament vertretenen Gruppierungen erhalten von der Gemeinde Köniz einen Beitrag, dessen Höhe von der Anzahl Sitze abhängt (siehe das Reglement vom 15. Dezember 1972 für die Zuteilung des jährlichen Gemeindebeitrags an die politischen Parteien und selbständigen Wählergruppen).
Dieser Gemeindebeitrag gehört zu den sogenannten übrigen Einnahmen und muss daher im Meldeformular in der Summe der übrigen Einnahmen mitberücksichtigt werden.
l) Wie müssen Beiträge der regionalen, kantonalen oder nationalen Partei an die lokale Partei offengelegt werden?
Für durch die regionale, kantonale oder nationale Partei eingeforderte und an die kommunale Partei weitergeleitete Mitglieder- und/oder Mandatsbeiträge siehe Frage 2j.
Für anderweitige Beiträge einer regionalen, kantonalen oder nationalen Partei (beispielsweise im Hinblick auf kommunale Wahlen) gilt Folgendes:
- Sind sie statutarisch vorgesehen, erfüllen sie mangels Freiwilligkeit den Spendenbegriff nicht (zum Spendenbegriff im Allgemeinen siehe Frage 4c). Sie gehören zu den sogenannten übrigen Einnahmen und müssen daher im Meldeformular in der Summe der übrigen Einnahmen mitberücksichtigt werden.
- Sind die Leistungen nicht statutarisch vorgesehen und handelt es sich um Geldleistungen oder weitere freiwillige geldwerte Leistungen im Sinne des Spendenbegriffs, liegt eine Spende der regionalen, kantonalen oder nationalen Partei an die lokale Partei vor, die nach den entsprechenden Vorgaben offenzulegen ist (zur Offenlegung von Spenden und zum Spendenbegriff siehe Fragen 4a, 4c und 4d).
m) Müssen Ausgaben oder die Vermögenslage/Bilanz der politischen Partei offengelegt werden?
Nein. Die politischen Parteien müssen nur ihre Finanzierung und damit die Einnahmeseite ihrer Erfolgsrechnung offenlegen. Die Ausgaben und die Vermögenslage/Bilanz werden demgegenüber von den Offenlegungspflichten nicht erfasst. Die Parteien müssen demnach in ihrer jährlichen Meldung nicht angeben, wofür sie die aufgeführten Mittel verwendet haben.
n) Für welche Periode und bis wann müssen politische Parteien ihre Finanzierungen offenlegen?
Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen die Finanzierung jeweils für ein Kalenderjahr offenlegen. Die Angaben haben sie der Stabsabteilung bis am 30. Juni des Folgejahres mit dem hierfür vorgesehenen Meldeformular für die Finanzierung von politischen Parteien [xlsx, 85 KB] zu melden.
Die im Jahr 2025 im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen ihre Einnahmen demnach für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis am 31. Dezember 2025 erfassen und der Stabsabteilung das Meldeformular bis am 30. Juni 2026 einreichen.
o) Was gilt, wenn eine politische Partei nicht das ganze Kalenderjahr über im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertreten war?
Ist eine Partei nicht das gesamte Jahr im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertreten, so hat sie ihre Finanzierung trotzdem für das ganze Kalenderjahr offenzulegen. Eine solche Konstellation kann sich z.B. ergeben, wenn die einzige Vertretung einer politischen Partei während des Kalenderjahres aus der Partei ausscheidet.
p) Was geschieht, wenn die Frist für die jährliche Meldung verpasst wird?
Wenn eine im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretene politische Partei die Angaben zu ihrer Finanzierung nicht innert der reglementarischen Frist (30. Juni des Folgejahres) mit dem hierfür vorgesehenen Formular meldet, gewährt die Stabsabteilung ihr eine kurze Nachfrist.
Geht auch innerhalb der Nachfrist keine Meldung ein, muss die Partei mit einer Busse wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften rechnen (siehe Frage 6d).
3. Offenlegungspflichten bei Abstimmungs- und Wahlkampagnen
a) Wer muss die Finanzierung einer kommunalen Abstimmungs- oder Wahlkampagne offenlegen?
Zur Offenlegung verpflichtet sind alle Akteure (Personen und Organisationen), die im Hinblick auf eine kommunale Abstimmung oder Wahl eine Kampagne führen und hierfür Aufwendungen von CHF 3000 oder mehr vorsehen, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Erfasst sind nicht nur natürliche Personen (Herr Y, Frau Z) und juristische Personen (z.B. als Vereine organisierte Parteien), sondern auch Wählergruppen und Interessenverbände, die sich nicht als Verein konstituiert haben, sowie Wahl- oder Abstimmungskomitees.
Auch die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien, die eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne führen und hierfür Aufwendungen von CHF 3000 oder mehr vorsehen, müssen die Finanzierung der Kampagne transparent machen – und zwar zusätzlich zur jährlichen Offenlegung der Parteienfinanzierung (hierzu siehe Fragen und Antworten unter Ziffer 2).
b) Wann liegt eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne vor?
Eine Kampagne führt, wer Aktivitäten plant und durchführt, um eine Abstimmung oder Wahl in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen. Vorausgesetzt sind für Stimmberechtigte wahrnehmbare Aktivitäten, z.B. das Verteilen von Flyern, das Aushängen von Werbeplakaten, Zeitungsinserate, Internetwerbung oder Veranstaltungen.
Nicht entscheidend ist, ob die Kampagne im eigenen Interesse erfolgt oder ob damit eine Drittperson unterstützt werden soll.
Die blosse Mobilisierung der eigenen Parteimitglieder mit einer parteiinternen E-Mail oder einem parteiinternen Schreiben stellt ebenfalls eine Aktivität dar, um eine Abstimmung oder Wahl in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen, und erfüllt damit grundsätzlich den Kampagnenbegriff. Allerdings wird hier ohne zusätzliche Aktivitäten der Schwellenwert von CHF 3000 regelmässig nicht erreicht sein, sodass durch die parteiinterne Mobilisierung allein keine Offenlegungspflicht ausgelöst wird.
c) Warum gilt für Abstimmungs- und Wahlkampagnen ein Schwellenwert von CHF 3000?
Die Finanzierung einer Abstimmungs- oder Wahlkampagne muss offengelegt werden, wenn dafür Aufwendungen von CHF 3000 oder mehr vorgesehen sind. Mit diesem Schwellenwert wird sichergestellt, dass nur Kampagnen erfasst werden, die eine gewisse Intensität aufweisen und damit auch geeignet sind, die Meinungsbildung der Stimmberechtigten zu beeinflussen.
d) Was gilt, wenn mehrere Organisationen gemeinsam eine Kampagne führen?
Führen mehrere Organisationen (z.B. zwei oder mehr Parteien oder eine Partei und ein Interessenverband) eine gemeinsame Abstimmungs- oder Wahlkampagne, bilden sie hierfür eine sog. einfache Gesellschaft und haben daher gemeinsam die Finanzierung der Kampagne offenzulegen.
Sie müssen demnach die geplanten Aufwendungen sowie die erhaltenen Spenden und die weiteren budgetierten Mittel zusammenrechnen und eine gemeinsame Meldung (mit einem Formular) einreichen. Eine gemeinsame Kampagne mehrerer Parteien oder anderer Organisationen wird grundsätzlich gleichbehandelt wie die Kampagne eines Abstimmungs- oder Wahlkomitees.
Eine gemeinsame Kampagne ist gegeben, wenn die Akteure diese zusammen planen und auch zusammen nach aussen auftreten, z.B. mit gemeinsamen Werbeplakaten. Keine gemeinsame Kampagne liegt hingegen vor, wenn eine Partei lediglich die Kampagne einer anderen Partei durch eine Spende oder anderweitig unterstützt (z.B. durch einen öffentlichen Positionsbezug bzw. eine Abstimmungs- oder Wahlparole). Näheres zu Spenden siehe unter Ziffer 4.
Bei gemeinsamen Kampagnen mehrerer Organisationen (z.B. Parteien, Interesseverbände etc.) gilt gegenüber Kampagnen von herkömmlichen Abstimmungs- oder Wahlkomitees insofern eine Besonderheit, als die beteiligten Organisationen unabhängig von der Höhe/dem Wert der jeweiligenBeiträge im Meldeformular anzugeben und die eingesetzten Eigenmittel (Geld- oder andere geldwerte Leistungen) aufgeschlüsselt nach den beteiligten Organisationen anzugeben sind. Sie werden – anders als bei herkömmlichen Abstimmungs- und Wahlkomitees – nicht unter den Spenden berücksichtigt (siehe auch Fragen 3l und 4k).
e) Sind mehrere Kampagnen mit dem gleichen Ziel möglich?
Ja. Gerade bei Wahlen kommt es regelmässig vor, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin zusätzlich zur Kampagne der eigenen Partei eine persönliche Wahlkampagne führt, die er oder sie selbst plant und mit eigenen Mitteln bzw. selbst generierten Spenden finanziert.
Die Kampagne der Partei und jene des Kandidaten oder der Kandidatin dienen zwar dem gleichen Ziel, stellen aber unter den geschilderten Umständen zwei unterschiedliche Kampagnen dar. Für sie sind daher zwei separate Meldungen einzureichen, sofern je Kampagne der Schwellenwert von CHF 3000 erreicht ist.
f) Welche Angaben sind offenzulegen?
Wer eine Kampagne zu einer kommunalen Abstimmung oder Wahl führt und hierfür Aufwendungen von CHF 3000 oder mehr vorsieht, muss folgende Angaben durch vorgängige Meldung an die Stabsabteilung offenlegen (zur Meldung siehe Fragen und Antworten unter Ziffer 5):
- Angaben zur Person oder Organisation (Name und Sitz oder Ort), zur Kampagne (welcher Kandidat/welche Kandidatin oder welches Abstimmungsergebnis soll unterstützt werden) und zur für die Meldung verantwortlichen Person (Name, Vorname und falls vorhanden Funktion),
- Summe der vorgesehenen Aufwendungen inklusive des Werts von Spenden in Form von weiteren geldwerten Leistungen,
- Grossspenden (Spenden ab CHF 3000 pro Urheberin oder Urheber und Kampagne) unter Angabe von Datum, Wert sowie Identität des Spenders oder der Spenderin,
- weitere budgetierte Mittel aufgeschlüsselt nach Kategorien: geplante Eigenmittel, Geldzuwendungen unter CHF 3000 pro Urheberin oder Urheber und Kampagne, weitere freiwillige geldwerte Leistungen über CHF 100 und unter CHF 3000 pro Urheberin oder Urheber und Kampagne, übrige budgetierte Mittel,
- Total der budgetierten Mittel.
Im Rahmen der Schlussrechnung sind der Stabsabteilung die gleichen Angaben anhand der definitiven Abrechnung zu melden.
Siehe im Einzelnen die Meldeformulare für die Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkampagnen unter «Offenlegung Politikfinanzierung».
g) Wie sind Aufwendungen offenzulegen?
Die geplanten bzw. effektiven Aufwendungen müssen nur in der Summe offengelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob der Schwellenwert von CHF 3000 erreicht ist (siehe Frage 3c). In der Meldung müssen demnach nicht die einzelnen Ausgabenposten aufgelistet werden.
Allerdings sind in den Aufwendungen auch Spenden in Form von weiteren geldwerten Leistungen sowie allfällige auf die Kampagne entfallende direkte Personalkosten einzurechnen (siehe auch Fragen 3h und 3i).
h) Warum müssen Spenden in Form von weiteren geldwerten Leistungen bei den vorgesehenen Aufwendungen eingerechnet werden?
Erhält eine Person oder Organisation für eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne eine Spende in Form einer weiteren geldwerten Leistung (z.B. gratis gedruckte Flyer), dann kann sie hierfür Ausgaben einsparen, die sie sonst – wenn sie die Spende in Form von Geld erhalten hätte – effektiv hätte tätigen müssen.
Um den Wert einer Kampagne (und damit deren Eignung zur Beeinflussung der Stimmberechtigten) bestimmen zu können, müssen Spenden in Form von weiteren geldwerten Leistungen daher zu den tatsächlichen Aufwendungen hinzugerechnet werden.
i) Ein Interessenverband setzt für seine Abstimmungskampagne eigene Mitarbeitende ein. Müssen die Personalkosten berücksichtigt werden?
Ja. Personalkosten einer kampagnenführenden Person oder Organisation, welche direkt einer Kampagne zugeordnet werden können, sind Aufwendungen für die Kampagne und müssen zu den übrigen Aufwendungen hinzugerechnet werden. Budgetseitig sind die entsprechenden Personalkosten sodann bei den Eigenmitteln zu berücksichtigen.
j) Warum muss eine verantwortliche Person angegeben werden?
Personen und Organisationen, die für die Finanzierung einer Abstimmungs- oder Wahlkampagne offenlegungspflichtig sind, müssen eine verantwortliche Person bezeichnen. Dies ist nötig, damit die Stabsabteilung über eine Ansprechperson verfügt, z.B. wenn sie wegen offensichtlicher Mängel der Meldung eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ansetzt oder wenn sie die gemeldeten Angaben im Rahmen einer Stichprobe oder bei Verdacht auf eine Verletzung der Offenlegungspflichten näher überprüft und hierfür Auskünfte oder die Herausgabe von Unterlagen verlangt.
Bei Personen oder Organisationen, deren Name wenig oder nichts über die Urheberin oder den Urheber der Kampagne aussagt, stellt die verantwortliche Person schliesslich eine wichtige Information für die Stimmberechtigten dar.
k) Was ist gemeint mit «Funktion» der verantwortlichen Person?
Die verantwortliche Person ist mit Namen, Vornamen und falls vorhanden der Funktion anzugeben. Bei Parteien dürfte häufig ein Vorstandsmitglied oder der Sekretär/die Sekretärin für die Offenlegung der Angaben verantwortlich sein.
Die entsprechende Funktion (Mitglied Vorstand, Parteisekretärin) ist diesfalls in der Meldung anzugeben. Ad hoc gegründeten Organisationen verfügen demgegenüber i.d.R. über keine feste Struktur, sodass hier die Nennung einer Funktion oft nicht möglich ist.
l) Wie müssen die Beiträge der beteiligten Organisationen bei einer gemeinsamen Kampagne offengelegt werden?
Führen mehrere Organisationen (z.B. zwei oder mehr Parteien oder eine Partei und ein Interessenverband) eine gemeinsame Abstimmungs- oder Wahlkampagne, haben sie auch gemeinsam die Finanzierung der Kampagne offenzulegen. Sie müssen demnach die geplanten Aufwendungen sowie die erhaltenen Spenden und die weiteren budgetierten Mittel zusammenrechnen und eine gemeinsame Meldung mit dem Meldeformular Budget Abstimmungs- und Wahlkampagnen [xlsx, 89 KB] einreichen.
Eine Besonderheit gilt für die je Organisation geleisteten Beiträge/Eigenmittel: Diese sind unabhängig von ihrer Höhe/ihrem Wert aufgeschlüsselt nach den an der gemeinsamen Kampagne mitwirkenden Organisationen anzugeben. Sie werden – anders als bei herkömmlichen Abstimmungs- und Wahlkomitees – nicht als Spenden berücksichtigt. Schliessen sich beispielsweise zwei Parteien zu einer gemeinsamen Kampagne zusammen und wenden sie je CHF 2000 an eigenen Mitteln für die Kampagne auf, so ist dies im Meldeformular Budget Abstimmungs- und Wahlkampagnen [xlsx, 89 KB] entsprechend offenzulegen (siehe auch Frage 3d).
m) Bis wann muss die Finanzierung einer Kampagne offengelegt werden?
Muss die Finanzierung einer Abstimmungs- oder Wahlkampagne offengelegt werden, hat die kampagnenführende Person oder Organisation die verlangten Angaben bis spätestens 45 Tage vor dem Urnengang der Stabsabteilung mit dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.
Die Frist von 45 Tagen trägt dem Umstand Rechnung, dass das Abstimmungs- und Wahlmaterial in der Regel in der vierten Woche vor dem Urnengang verschickt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Meldungen auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht und für die Stimmberechtigten einsehbar sein (siehe auch Fragen unter Ziffer 5).
Entsteht die Offenlegungspflicht erst nach Ablauf der Frist von 45 Tagen, müssen die Personen oder Organisationen der Stabsabteilung innerhalb von fünf Tagen eine nachträgliche Meldung einreichen. Eine solche ist erforderlich, wenn:
- eine Kampagne mit geplanten Aufwendungen von CHF 3000 oder mehr erst nach Ablauf der 45-tägigen Frist initiiert wird,
- für eine Kampagne zunächst weniger als CHF 3000 budgetiert werden, die budgetierten Mittel später aber erhöht werden und damit den Schwellenwert erreichen oder
- für eine bereits gemeldete Kampagne nachträglich eine Grossspende (CHF 3000 oder mehr) eingeht oder zugesichert wird.
Bis spätestens 90 Tage nach dem Urnengang müssen Personen oder Organisationen die Schlussrechnung über die Finanzierung der Kampagne bei der Stabsabteilung einreichen.
n) Die Person oder Organisation hat die Finanzierung ihrer Kampagne fristgerecht gemeldet und will kurz vor dem Abstimmungstermin ihre Kampagne mit zusätzlichen Eigenmitteln verstärken. Muss sie dies umgehen nachmelden?
Nein. Wurde die Finanzierung einer Kampagne fristgerecht vorgängig gemeldet, hat eine nachträgliche Ergänzung der Meldung vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin nur zu erfolgen, wenn die Person oder Organisation für die Kampagne eine Grossspende (Spende von CHF 3000 oder mehr) erhält.
Erhöht sie die eingesetzten Eigenmittel oder erhält sie nach der Meldung weitere Spenden mit einem Wert unter CHF 3000, besteht keine Pflicht zur nachträglichen Meldung. In der Schlussrechnung sind solche Sachverhalte aber abzubilden. Für die Stimmberechtigten sind die Änderungen demnach aus einem Vergleich der vorgängigen Meldung und der Schlussrechnung ersichtlich.
4. Offenlegung von Spenden insbesondere
a) Wie sind Spenden offenzulegen?
Politische Parteien sowie Personen und Organisationen, die Kampagnen zu kommunalen Abstimmungen oder Wahlen führen, müssen Spenden ab einem Wert von CHF 3000 (sog. Grossspenden) unter Angabe der Identität des Spenders oder der Spenderin offenlegen. Bei natürlichen Personen sind Name, Vorname, Jahrgang und Wohnsitz (nicht aber die genaue Wohnadresse) anzugeben, bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma sowie der Sitz.
Bei Spenden, die den Schwellenwert von CHF 3000 nicht erreichen, ist die Identität des Spenders oder der Spenderin nicht offenzulegen. Sie sind zudem nicht einzeln auszuweisen, sondern werden summiert (also als Totalbetrag) unter den übrigen Einnahmen oder Mitteln angegeben. Dabei wird zwischen Geldspenden und weiteren freiwilligen geldwerten Leistungen unterschieden (siehe dazu auch Frage 4c).
b) Was gilt, wenn der Urheber:in einer Grossspende nicht einverstanden ist mit der Bekanntgabe seiner Identität?
Die politischen Parteien und die kampagnenführenden Personen oder Organisationen unterstehen für die Bearbeitung von Personendaten der Spenderinnen und Spender dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) und müssen die entsprechenden Vorgaben einhalten.
Ist ein Spender oder eine Spenderin mit der Bekanntgabe der Identität nicht einverstanden und liegt eine offenlegungspflichtige Grossspende vor (Wert von CHF 3000 oder mehr), darf der politische Akteur die Spende nicht annehmen bzw. hat er sie zurückzuerstatten. Die Spende wird wie eine anonyme Spende behandelt (siehe Fragen 4o und 4p).
c) Was gilt als Spende?
Als Spenden gelten Geldzuwendungen und weitere freiwillige geldwerte Leistungen an eine politische Partei oder für eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne. Damit eine Spende gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Leistung erfolgt freiwillig.
- Sie erfolgt in Geld oder weist einen Geldwert auf.
- Sie erfolgt ohne entsprechende Gegenleistung.
- Sie bezweckt, eine politische Partei oder eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne zu unterstützen.
Den Spendenbegriff erfüllen typischerweise Geldspenden in Form von Bargeldübergaben oder Banküberweisungen.
Weitere geldwerte Leistungen sind namentlich kostenlose oder vergünstigte Sachleistungen (z.B. kostenlos gedruckte Flyer oder unter dem Marktpreis abgegebene Artikel als Geschenke zum Verteilen) sowie üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbracht werden (z.B. das kostenlose Erstellen eines Kommunikationskonzepts oder einer Website durch ein Unternehmen).
Aber auch die unentgeltliche Bereitstellung von Räumen oder Werbemöglichkeiten in Medien sowie zinslose Darlehen fallen als weitere geldwerte Leistungen unter den Spendenbegriff.
d) Wann werden Sach- oder Dienstleistungen als Spenden erfasst?
Sach- oder Dienstleistungen erfüllen den Spendenbegriff, wenn sie freiwillig sowie ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgen, einen Geldwert aufweisen und mit ihnen eine politische Partei oder eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne unterstützt werden soll (siehe Kriterien unter Frage 4c).
Dienstleistungen weisen nur dann einen Geldwert auf, wenn sie üblicherweise kommerziell angeboten werden und damit einen bezifferbaren Marktwert haben. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt bei Milizarbeiten: Wenn Parteimitglieder oder Mitglieder aus einer Kampagnenorganisation freiwillig und hobbymässig (mit oder ohne besonderes Fachwissen) Gratisarbeiten für die Partei oder die Kampagne ausführen, handelt es sich daher grundsätzlich nicht um eine Spende im Sinne der Offenlegungsvorschriften, sondern um nicht erfasste Milizarbeit.
Etwas anderes gilt nur, wenn diese Personen die entsprechenden Leistungen selbst kommerziell anbieten und damit ein direkter Marktwert gegeben ist: Die freiwillige Gestaltung und Einrichtung einer Website durch einen IT-Unternehmer, welcher entsprechende Dienstleistungen auch geschäftlich erbringt, gilt demnach als Spende, und zwar auch dann, wenn er Parteimitglied oder Mitglied der Kampagnenorganisation ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der IZ-Unternehmer die entsprechende Dienstleistung zu Geschäftszeiten oder am Abend bzw am Wochenende erbringt. In beiden Fällen ist ein Marktwert zu bejahen (siehe auch Frage 4k).
e) Liegt eine Spende vor, wenn ein Unternehmen eigene Personalressourcen kostenlos für eine Drittkampagne zur Verfügung stellt?
Lässt ein Unternehmen eigene Mitarbeitende während der Arbeitszeit für die Kampagne eines Dritten arbeiten (z.B. Flyer verteilen) und stellt es diese Arbeit dem Dritten nicht oder zu einem vergünstigten Preis in Rechnung, so liegt eine Spende in Form einer weiteren geldwerten Leistung vor.
Es handelt sich hier gerade nicht um klassische Milizarbeit, sondern um eine Unterstützung durch das jeweilige Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert hat (zur Bestimmung des Werts siehe Frage 4i). Beträgt der Wert CHF 3000 oder mehr (sog. Grossspende), ist die Spende unter Angabe der Identität des Unternehmens offenzulegen. Liegt der Wert unter CHF 3000, ist sie nicht einzeln auszuweisen, sondern unter den übrigen Einnahmen/budgetierten Mitteln anzugeben. Der Wert ist sodann in beiden Fällen bei den geplanten bzw. effektiven Aufwendungen einzurechnen (siehe auch Frage 3g).
f) Liegt eine Spende vor, wenn der Arbeitgeber einem Kandidaten oder einer Kadndidatin bezahlte Arbeitszeit für die eigene Wahlkampagne zur Verfügung stellt?
Ja. Denn wirtschaftlich betrachtet liegt eine Geldspende vor (Lohn ohne Gegenleistung in Form von Arbeit). Beträgt der Wert CHF 3000 oder mehr (sogenannte Grossspende), ist die Spende daher unter Angabe der Identität des Arbeitgebers offenzulegen.
Liegt der Wert unter CHF 3000, ist sie nicht einzeln auszuweisen, sondern unter den übrigen Einnahmen/budgetierten Mitteln anzugeben.
g) Liegt eine Spende an die politische Partei vor, wenn der Arbeitgeber einem gewählten Parlamentsmitglied bezahlte Arbeitszeit für die Ausübung des öffentlichen Amts zur Verfügung stellt?
Nein. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden für die Parlamentstätigkeit bezahlte Arbeitszeit zur Verfügung stellen, fördern auf diese Weise die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und gleichzeitiger Ausübung eines öffentlichen Milizamts. Sie unterstützen damit in erster Linie ihre Mitarbeitenden.
Diese Unterstützung kommt höchstens indirekt der politischen Partei zugute (z.B. indem entsprechend unterstützte Parteimitglieder einfacher für ein Amt zu gewinnen sind) und weist aus Sicht der im Gemeindeparlament vertretenen politischen Partei auch keinen bezifferbaren Geldwert auf.
h) Wie sind Spenden an eine politische Partei offenzulegen, die für eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne erbracht oder zugesichert werden?
Spenden, die einer politischen Partei für eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne gewährt werden, sind unter Umständen doppelt zu melden: Sofern die politische Partei die Finanzierung der Abstimmungs- oder Wahlkampagne offenzulegen hat (nämlich, wenn für die Kampagne Aufwendungen von CHF 3000 oder mehr vorgesehen sind), hat sie die Spenden zunächst mit der Meldung für Abstimmungs- und Wahlkampagnen vorschriftsgemäss anzugeben.
Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien haben zudem im Rahmen der jährlichen Meldung alle Spenden vorschriftsgemäss offenzulegen, die ihnen im vorangehenden Kalenderjahr erbracht oder zugesichert worden sind. Dazu gehören auch Spenden, die sie für eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne erhalten und in diesem Zusammenhang bereits offengelegt haben oder noch offenlegen werden (siehe auch Frage 3a).
Spenden, die eine politische Partei zur Unterstützung der Parteiarbeit und nicht im Hinblick auf eine Abstimmungs- oder Wahlkampagne erhält, muss sie demgegenüber nur im Rahmen der jährlichen Meldung offenlegen.
i) Wie wird der Wert von Spenden in Form von weiteren geldwerten Leistungen bestimmt?
Bei weiteren geldwerten Leistungen ist der Marktwert massgebend. Ist dieser der offenlegungspflichtigen Partei bzw. Person oder Organisation nicht bekannt, hat sie beim Spender oder bei der Spenderin nachzufragen, zu welchem Preis er oder sie die Leistung üblicherweise erbringt. Unter Umständen ist auf vergleichbare Angebote auf dem Markt abzustellen.
Werden weitere geldwerte Leistungen nicht kostenlos, sondern nur unter dem marktüblichen Preis erbracht, ist die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Preis als Wert der Spende zu melden.
Beträgt der Wert CHF 3000 oder mehr (sog. Grossspende), ist die Spende unter Angabe der Identität des Urhebers bzw. der Urheberin offenzulegen. Liegt der Wert unter CHF 3000 (aber über CHF 100, siehe Frage 4l), ist sie nicht einzeln auszuweisen, sondern unter den übrigen Einnahmen/budgetierten Mitteln anzugeben. Der Wert ist sodann in beiden Fällen bei den geplanten bzw. effektiven Aufwendungen einzurechnen (siehe auch Frage 3g).
j) Fallen auch Mandatsbeiträge oder Mitgliederbeiträge an politische Partein unter den Spendenbegriff?
Grundsätzlich nicht. Statutarisch vorgesehene und in ihrer Höhe festgelegte Mandatsbeiträge und Mitgliederbeiträge stellen keine freiwilligen Leistungen der Parteimitglieder an eine politische Partei dar und erfüllen den Spendenbegriff damit nicht.
Sie sind daher durch die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien im Rahmen der jährlichen Meldung summiert als separate Kategorie von weiteren Einnahmen anzugeben (siehe das Meldeformular für die Finanzierung von politischen Parteien [xlsx, 85 KB]). Die Identität wird nicht offengelegt.
Soweit Mitglieder einer Partei aber über die statutarischen Verpflichtungen hinaus (und damit freiwillig) geldwerte Leistungen an die Partei erbringen, liegen Spenden vor, die nach den entsprechenden Vorgaben offenzulegen sind (zum Spendenbegriff im Allgemeinen siehe Fragen 4c und 4d).
Sehen die Statuten z.B. nur einen Mindestmitgliederbeitrag von CHF 100 pro Jahr vor und leistet ein Parteimitglied freiwillig einen deutlich grösseren Beitrag von CHF 4000, so stellt die Differenz von CHF 3900 eine (Gross-)Spende dar und muss daher unter Angabe der Identität des Spenders bzw. der Spenderin offengelegt werden. Siehe auch Fragen 2h und 2i.
k) Fallen Beiträge von Mitgliedern eines Abstimmungs- oder Wahlkomitees unter den Spendenbegriff?
Wird ein Komitee oder eine andere Person/Organisation einzig mit dem Zweck gegründet, eine bestimmte Abstimmungs- oder Wahlkampagne zu führen, sind Geld- und weitere geldwerte Leistungen der einzelnen Mitglieder an die kampagnenführende Person/Organisation auch dann als Spenden zu betrachten, wenn sie bei der Gründung vereinbart worden sind. Aus Sicht der Kampagne erfolgen diese Beiträge freiwillig – dies im Gegensatz zu statutarisch geschuldeten Mitgliederbeiträgen an eine politische Partei.
Die Beiträge der Komiteemitglieder sind daher unter den Spenden offenzulegen, wobei die Identität der Mitglieder nur anzugeben ist, wenn der Wert ihrer Leistung CHF 3000 oder mehr beträgt (zur Offenlegung von Spenden und zum Spendenbegriff im Allgemeinen siehe Fragen 4a, 4c und 4d).
Beispiel: Schliessen sich drei Einzelpersonen zu einem Abstimmungskomitee zusammen mit dem Ziel, dass das Budget an der Urne abgelehnt wird, und leistet jede Person für die Kampagne einen Beitrag von CHF 3500, so sind die dreimal CHF 3500 als Grossspenden zu erfassen und die Identität der Einzelpersonen ist offenzulegen.
Eine Ausnahme gilt für gemeinsame Kampagnen mehrerer Organisationen: Hier sind die jeweiligen Beiträge unabhängig von ihrer Höhe aufgeschlüsselt nach Organisationen unter den Eigenmitteln anzugeben (siehe Fragen 3d und 3l).
l) Müssen auch Kleinstspenden in Form von weiteren geldwerten Leistungen deklariert werden?
Weitere geldwerte Leistungen müssen erst ab einem Wert von CHF 100 erfasst werden. Damit sollen die offenlegungspflichtigen Parteien bzw. Personen und Organisationen entlastet werden: Sie sollen geringfügige Sach- und Dienstleistungen (wie z.B. ein spendiertes Znüni für den Vorstand oder ein Päckli handelsübliche Kugelschreiber) nicht zum Marktpreis bewerten, bei den geplanten Aufwendungen einrechnen und unter den weiteren Spenden summiert einkalkulieren müssen.
Der Grenzwert von CHF 100 gilt pro Spenderin oder Spender und Jahr für die politischen Parteien bzw. pro Spenderin oder Spender und Kampagne. Wenn eine Spenderin oder ein Spender für eine Partei oder Kampagne mehrere Kleinstspenden in Form weiterer geldwerter Leistungen erbringt (z.B. dem Parteivorstand regelmässig einen Raum für kurze Zeit gratis zur Verfügung stellt oder mehrmals dem Vorstand eine kostenlose kleinere Verpflegung offeriert), dann müssen diese Kleinstspenden zusammengerechnet und – wenn der Grenzwert von CHF 100 erreicht ist – erfasst werden.
m) Wer gilt als Spenderin oder Spender?
Als Spenderin oder Spender gilt der wirtschaftliche Urheber der Leistung, also jene Person, die die Spende mit dem Ziel erbracht hat, eine bestimmte Partei oder Kampagne wirtschaftlich zu unterstützen. Damit soll verhindert werden, dass eine Drittperson dazwischengeschaltet werden kann, um die Identität des Spenders oder der Spenderin zu verschleiern (z.B. indem die Spende einer parteinahen Stiftung geleistet und via diese Stiftung dem politischen Akteur überwiesen wird).
Hat die Partei bzw. die kampagnenführende Person oder Organisation Grund zur Annahme, dass nicht der wirtschaftliche Urheber die Spende übertragen hat, hat sie daher Abklärungen zu treffen und die wirtschaftliche Urheberschaft offenzulegen.
n) Was gilt, wenn eine politische Partei bzw. kampagnenführende Person oder Organisation mehrere Spenden von einer Person erhält?
Leistet eine Person einer politischen Partei innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Spenden, sind diese zusammenzurechnen. Analoges gilt für Spenden zu Abstimmungs- und Wahlkampagnen: Mehrere Spenden einer Person für die gleiche Kampagne sind ebenfalls zusammenzurechnen. Damit wird verhindert, dass die Vorgaben zur Offenlegung von Spenden durch Stückelung umgangen werden können.
o) Was gilt bei anonymen Spenden?
Die Annahme anonymer Spenden ist ungeachtet der Spendenhöhe verboten. Eine Spende erfolgt anonym, wenn sie nicht einem bestimmten Urheber oder einer bestimmten Urheberin individuell zugeordnet werden kann. Wer eine anonyme Spende erhält, muss daher innerhalb von 30 Tagen deren Herkunft ermitteln und die Spende vorschriftsgemäss offenlegen (d.h. bei Grossspenden ab CHF 3000 muss auch die Identität des Spenders offengelegt werden) oder sie zurückerstatten.
Kann die Herkunft der Spende nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden (so z.B. bei einer anonymen Barspende im Rahmen einer Veranstaltung), ist sie der Gemeinde abzuliefern. Bei Geldspenden via Banküberweisung ist in jedem Fall zumutbar, die eigene Bank zu kontaktieren, um den Absender oder die Absenderin zu eruieren.
Wer entgegen diesen Vorgaben anonyme Spenden entgegennimmt, wird mit Busse bis CHF 5000 bestraft.
p) Dürfen anonyme Spenden bis zu einem bestimmten Betrag angenommen werden?
Nein. Die Annahme anonymer Spenden ist in jedem Fall verboten, auch wenn es sich nur um Kleinspenden handelt. Der Grund liegt darin, dass bei anonymen Spenden die Einhaltung einer maximalen Höhe pro Person nicht überprüft werden kann.
Wären anonyme Spenden bis zu einem gewissen Betrag (z.B. CHF 100 pro Person) zulässig, würde demnach eine Umgehung der Vorschriften durch Stückelung von Spendenbeträgen ermöglicht.
q) Was gilt, wenn eine Spende zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht überwiesen wurde?
Offenzulegen sind nicht nur bereits erbrachte Spenden (z.B. überwiesene Geldspenden), sondern auch Spenden, die der politischen Partei bzw. der kampagnenführenden Person oder Organisation nur zugesichert worden sind. Eine schriftliche Zusicherung ist dabei nicht nötig.
Auch formlose Zusicherungen genügen, wenn die politische Partei bzw. die Person oder Organisation in guten Treuen davon ausgehen kann, dass sie die Spende später tatsächlich erhalten wird. Sollte sich nach der Meldung herausstellen, dass die Spende entgegen der Zusicherung nicht erbracht wird, kann die Meldung korrigiert werden (siehe Frage 5c).
5. Meldung und Veröffentlichung
a) Wie haben Meldungen zu Erfolgen?
Angaben zur Finanzierung der politischen Parteien sowie von Abstimmungs- oder Wahlkampagnen, die nach den kommunalen Vorschriften offenzulegen sind, müssen der Stabsabteilung mit den hierfür vorgesehenen Formularen gemeldet werden. Die Formulare sind abrufbar unter «Offenlegung Politikfinanzierung».
Die ausgefüllten Formulare sind einerseits schriftlich (auf Papier ausgedruckt) und unterzeichnet per Post sowie andererseits elektronisch per Mail an kanzlei@koeniz.ch bei der Stabsabteilung einzureichen.
Die elektronische Form ist nötig, weil die gemeldeten Angaben anschliessend unverändert auf der Internetseite veröffentlicht werden (siehe Frage 5b). Damit auch sichergestellt ist, dass die Meldung wirklich durch die jeweilige Partei bzw. Person oder Organisation erfolgt ist, muss sie überdies unterzeichnet in Papierform eingereicht werden.
b) Wo und Wann werden die Angaben veröffentlicht?
Die Stabsabteilung veröffentlicht die gemeldeten Angaben unverändert auf der Internetseite der Gemeinde unter «Publikation Offenlegungen». Die eingereichten Formulare werden demnach auch dann veröffentlicht, wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben falsch und die Offenlegungsvorschriften verletzt worden sind.
Auf der Internetseite wird vor diesem Hintergrund ein gut wahrnehmbarer Hinweis angebracht, wonach nur die erhaltenen Angaben veröffentlicht werden und die Gemeinde Köniz für deren Richtigkeit keine Gewähr übernimmt.
Das Abstimmungs- und Wahlmaterial wird in der Regel in der vierten Woche vor dem Urnengang an die Stimmberechtigten verschickt wird. Die Stabsabteilung publiziert Meldungen zur Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkampagnen daher nach Möglichkeit bis vier Wochen vor dem Urnengang. Stimmberechtigte können so ab Erhalt des Abstimmungs- oder Wahlmaterials die Meldungen auf der Internetseite der Gemeinde einsehen. Später eingehende Meldungen zu laufenden Abstimmungs- und Wahlkampagnen werden umgehend veröffentlicht.
Eingelangte Meldungen zur Finanzierung der im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien werden fortlaufend durch die Stabsabteilung publiziert.
c) Die Meldung ist bereits veröffentlicht, enthält aber einen Fehler. Kann sie korrigiert werden?
Die Stabsabteilung veröffentlicht die eingereichten Formulare unverändert auf der Internetseite der Gemeinde (siehe Antwort auf Frage 5b).
Offenlegungspflichtige Parteien bzw. Personen oder Organisationen können der Stabsabteilung aber jederzeit eine ergänzte oder korrigierte Meldung nachreichen. Erhalten kampagnenführende Personen oder Organisationen nach erfolgter Meldung eine Grossspende (CHF 3000 oder mehr), sind sie zu einer Nachmeldung sogar verpflichtet (siehe Frage 3m).
Im Falle einer Ergänzung oder Korrektur veröffentlicht die Stabsabteilung die neue Meldung (in der Regel anstelle der ersten Meldung und mit einem entsprechenden Hinweis, unter Umständen aber auch zusätzlich zur ersten Meldung).
d) Wie lange werden die Angaben veröffentlicht?
Die gemeldeten Angaben werden während fünf Jahren auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Nach Ablauf dieser fünf Jahre werden sie von der Internetseite entfernt.
6. Überprüfung und Sanktionen
a) Werden die Angaben durch die Gemeinde überprüft?
Die Stabsabteilung prüft bei Erhalt einer Meldung, ob die Formvorgaben erfüllt sind und ob die Meldung offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig ist. Stellt sie dabei Mängel fest, setzt sie der offenlegungspflichtigen Partei bzw. Person oder Organisation eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Meldung.
Eine (nähere) Überprüfung der gemeldeten Angaben auf ihre Richtigkeit erfolgt lediglich im Rahmen von Stichproben oder wenn der Verdacht besteht, dass Offenlegungspflichten verletzt worden sind. Ein solcher Verdacht kann sich ergeben, wenn die Stabsabteilung aufgrund von eigenen Feststellungen (z.B. von zahlreichen Wahlplakaten im öffentlichen Raum) Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung unvollständig sein könnte.
b) Wie erfolgt die inhaltliche Überprüfung durch die Gemeinde?
Die Stabsabteilung überprüft stichprobenweise oder bei Verdacht auf eine Verletzung der Offenlegungsvorschriften, ob die gemeldeten Angaben richtig und vollständig sind. Zu diesem Zweck kann sie von den offenlegungspflichtigen Parteien bzw. Personen oder Organisationen weitere Auskünfte oder die Herausgabe von geeigneten Unterlagen verlangen.
Solche Unterlagen können beispielsweise Bankbelege oder Auszüge aus der Buchhaltung sein. Die Stabsabteilung kann zur Überprüfung der gemeldeten Angaben die Finanzkontrolle beiziehen.
c) Was geschieht, wenn sich die politische Partei bzw. die kampagneführende Person oder Organisation weigert, im Rahmen einer Überprüfung der gemeldeten Angaben mitzuwirken?
Die offenlegungspflichtigen Parteien bzw. kampagnenführenden Personen und Organisationen sind gesetzlich zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben verpflichtet. Sie müssen die gewünschten Auskünfte erteilen und die verlangten Unterlagen herausgeben. Verweigern sie die Mitwirkung, werden sie mit Busse bis zu CHF 5000 bestraft.
d) Was geschieht, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Angaben fehlerhaft waren oder die kampagneführende Person bzw. Organisation offenlegungspflichtig gewesen wäre, aber die Finanzierung nicht offengelegt hat?
Mit Busse bis zu CHF 5000 wird bestraft, wer gegen die Offenlegungspflichten verstösst, namentlich indem er oder sie die Offenlegung verweigert oder falsche Angaben macht.
Strafbar ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung. Allerdings kann bei geringfügigen Widerhandlungen von einer Bestrafung abgesehen werden.
e) Wer wird gebüsst?
Die Busse kann sich nicht gegen juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften richten. Gebüsst werden daher jene natürlichen Personen, welche eine entsprechend tragende Funktion ausüben und für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortlich sind.
f) Was kann die gebüsste Person vorkehren, wenn sie mit der Busse nicht einverstanden ist?
Die Busse wird im Gemeindebussenverfahren durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Sicherheit verfügt. Ist die gebüsste Person mit der Busse nicht einverstanden, kann sie gegen die Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Einspruch erheben.
Die Gemeinde überweist anschliessend die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft und es erfolgt eine Neubeurteilung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden.